ARTICLES OF ASSOCIATION

§ 1

 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen „European Dental Association (EDA)“. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Kempten eingetragen.

2. Der Verein hat seinen Sitz in Kempten/Allgäu.

3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

4. Die Mitgliederversammlung der EDA hat auf ihrer ordentlichen Sitzung 
am 05. Juli 2003 die Änderung der Satzung sowie die Verfahrens-, 
Geschäfts- und Wahlordnung beschlossen.

 

 

§ 2

Aufgaben des Vereins

1. Der Verein strebt die wissenschaftliche und praktische Förderung der 
gesamten für die zahnärztliche Praxis relevanten Teilgebiete der Zahnheilkunde auf einem besonders hohen Qualitätsniveau an. Diese Teilgebiete sind insbesondere:

 

- Zahnärztliche Prophylaxe 
- Zahnerhaltungskunde 
- Endodontie
- Kinder- und Jugendlichenzahnheilkunde
- Funktionelle Prophylaxe des Kauorgans
- Kieferorthopädie
- Parodontologie
- Funktionelle Rehabilitation des Kauorgans
- Ästhetische Zahnmedizin
- Festsitzende Restauration
- Abnehmbare Restauration
- Zahnärztliche Chirurgie
- Zahnärztliche Implantologie
- Implantatprothetik
- Altersprothetik und Gerostomatologie
- Zahnärztliche Werkstoffkunde und dentale Technologien
- zahnärztliche Arbeitsplatzergonomie
- Praxisgestaltung und –organisation
- Zahntechnik

 

Insbesondere sollen Forschungsergebnisse des In- und Auslandes den Mitgliedern des Vereins und anderen Interessenten bekannt gegeben und gefördert werden.

 

2. Der Verein fördert durch Aufstellung von Richtlinien die spezielle Aus- und Fortbildung auf verschiedenen Teilgebieten der Zahnheilkunde.

 

3. Als Basis für diese Aus- und Weiterbildung strebt der Verein als Dachverband den Zusammenschluß nationaler und internationaler zahnärztlicher Organisationen unterschiedlicher Fachgebiete an.

 

4. Der Verein zertifiziert die strukturierte Weiterbildung zum qualifiziert fortgebildeten Spezialisten auf verschiedenen Teilgebieten. Einzelheiten hierzu regeln die für jedes Teilgebiet festgelegten Richtlinien für die Ernennung zum Spezialist für ……der European Dental Association (EDA) des jeweiligen Teilgebietes. Ziel der Ernennung ist, die spezielle Qualifizierung aufgrund des Nachweises von aktuellen theoretischen Kenntnissen sowie praktischen Fähigkeiten zu fördern und somit ein besonders hohes Maß an qualifizierter zahnärztlicher Tätigkeit in der zahnärztlichen Praxis erbringen zu können. Die Qualifizierung ist durch das Bestehen einer theoretischen und praktischen Prüfung nachzuweisen.

 

5. Einflussnahme und Mitarbeit zur Erarbeitung und Sicherung von Qualitätsstandards und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen der zahnärztlichen Praxis sowie Erstellung und Aktualisierung eines Verzeichnisses zahnärztlicher Leistungen nach dem Stand der Wissenschaft.

 

6. Etablierung eines Gutachterwesens
Insofern ein Mitglied des Vereins als Gutachter tätig wird und für diese Tätigkeit Honorar bezieht, fällt dieses dem Verein nicht zu, sondern dem Mitglied.

 


§ 3

Gemeinnützigkeit und Vermögen des Vereins

 1. Der Verein verfolgt im Rahmen seiner Tätigkeit gemäß § 2 der Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§51 ff. AO). Er ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. 
2. Das Vermögen des Vereins wird gebildet aus den von den Mitgliedern entrichteten Beiträgen, Spenden, Zuschüssen und Aufträgen, sowie aus den Erträgen des zinstragend anzulegenden Vermögens.

3. Die Mittel des Vereins sind ausschließlich zu satzungsgemäßen Zwecken und zur Deckung des damit verbundenen Geschäftsaufwandes zu verwenden. Eine Gewinnausschüttung an Vereinsmitglieder oder Dritte erfolgt nicht. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 4. Niemand darf durch Vereinsausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Für den Ersatz von Auslagen ist, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, die Reisekostenverordnung der Bayerischen Landeszahnärztekammer in ihrer jeweils gültigen Fassung anzuwenden.

 5. Bei Ausscheiden eines Mitgliedes aus dem Verein oder bei Vereinsauflösung erfolgt keine Rückerstattung etwa eingebrachter Vermögenswerte.

 6. Eine Änderung des Vereinszwecks darf nur im Rahmen des in § 3 (1) gegebenen Rahmens erfolgen.

 


§ 4

Mitgliedschaft des Vereins

 Der Verein kann kooperativ anderen Fachgesellschaften angehören oder andere Vereine und Arbeitsgemeinschaften als Mitglieder aufnehmen. Assoziationsverträge mit Vereinen und Verbänden in EU-Staaten und Nicht-EU-Staaten können geschlossen werden. Der Verein kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung Mitglied einer anderen internationalen Gesellschaft oder eines anderen internationalen Vereins werden.

 

 

§ 5

Mitglieder des Vereins

 1. Ordentliches Mitglied des Vereins kann werden:

 1.1 Jeder in einem EU-Land approbierte Zahnarzt.

 1.2 Ein nicht in einem EU-Land approbierter Zahnarzt, dessen Approbation der deutschen Approbation gleichwertig ist. Über die Gleichwertigkeit und Aufnahme entscheidet der Vorstand.

 1.3. Jeder Wissenschaftler mit einer gleichwertigen akademischen Ausbildung.

 1.4 Zahntechniker mit deutschem Gesellenbrief oder einer gleichwertigen Ausbildung. Über die Gleichwertigkeit und Aufnahme entscheidet der Vorstand.

 1.5 Alle natürlichen und juristischen Personen, die sich bereit erklären, die Vereinsziele aktiv oder materiell zu unterstützen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

 
2. Korrespondierende Mitglieder können Personen aus dem In- und Ausland werden, die sich besondere Verdienste auf dem Tätigkeitsgebiet des Vereins erworben haben.

 
3. Ehrenmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Präsidenten mit 2/3-Mehrheit ernannt.


4. Die Mitgliedschaft wird auf schriftlichen Antrag durch Beschluss des Aufnahmeausschusses erworben. Gegen eine ablehnende Entscheidung des Aufnahmeausschusses kann der Antragsteller Beschwerde einlegen, über die die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.

 
5. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod, bei juristischen Personen auch durch Verlust der Rechtspersönlichkeit. Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum 31.12. möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung (eingeschriebener Brief) gegenüber dem Präsidenten unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten.

 
6. Der Vereinsausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes, wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat, die Voraussetzungen der Satzung nicht mehr erfüllt oder mit dem Beitrag für 3 Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.

 
7. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Bis zur auf den Ausschluss folgenden Mitgliederversammlung ruhen die weiteren Rechte und Pflichten des Mitglieds.

 


§ 6

Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) die Ausschüsse.


§ 7

Mitgliederversammlung

1. Der Mitgliederversammlung gehören alle ordentlichen Vereinsmitglieder mit je einer Stimme an.

 2. Eine Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Die Jahreshauptversammlung kann nach Beschluss des Vorstandes abweichend vom Sitz des Vereins in einem europäischen Land stattfinden, in dem mindestens ein institutionelles Mitglied ansässig ist. Sie wird vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladungsfrist beträgt 4 Wochen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Der Vorstand bestimmt eine/n Versammlungsleiter/in.

 3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert. Auf schriftliches Verlangen von mindestens 30% aller ordentlichen Vereinsmitglieder hat der Vorstand binnen 6 Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt in der Regel mit einer Einladungsfrist von 4 Wochen unter Angabe der Tagesordnung. Dem Antrag der Mitglieder muß der gewünschte Tagesordnungspunkt zu entnehmen sein.

 4. Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. Beschlüsse werden, sofern die Versammlung nicht etwas anderes bestimmt, offen durch Handaufheben mit Stimmenmehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

 5. Zu Satzungsänderungen sind abweichend von (4) ¾ der in der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen erforderlich.

 6. Zur Auflösung des Vereins sind mindestens 50% der Stimmen aller ordentlichen Mitglieder erforderlich.

 

 

§ 8

Aufgaben der Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.

 Die Mitgliederversammlung wählt aus der Reihe der ordentlichen Mitglieder den Vorstand. Gewählt sind die Personen, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen. Die Wahl findet geheim mit Stimmzetteln statt.

2. Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder des Vorstandes abwählen. Hierzu benötigt sie in Abweichung von (1) die Mehrheit der Stimmen aller Vereinsmitglieder.

 3. Die Mitgliederversammlung entscheidet über Anträge von Mitgliedern, die durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden sollen.

 4. Die Mitgliederversammlung nimmt den jährlich vorzulegenden Geschäftsbericht des Vorstandes und den Prüfungsbericht des Rechnungsprüfers entgegen und erteilt dem Vorstand Entlastung.

 5. Die Mitgliederversammlung entscheidet über den vom Vorstand jährlich vorzulegenden Haushaltsplan des Vereines.

 6. Die Mitgliederversammlung hat Satzungsänderungen zu beschließen.

 7. Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten. Die Rechnungsprüfer haben Zugang zu allen Buchungs- und Rechnungsunterlagen des Vereines. Auf Beschluss des Vorstandes kann diese Aufgabe von einem unabhängigen vereidigten Wirtschaftsprüfer durchgeführt werden.

 8. Die Mitgliederversammlung entscheidet z.B. auch über

a) Gebührenbefreiungen;
b) Aufgaben des Vereins;
c) Beteiligung an Vereinen;
d) Mitgliedsbeiträge und Beitragsordnung
e) Satzungsänderungen;
f) Aufwandsentschädigungen.
g) Wahlordnung
h) Verfahrens- und Geschäftsordnung

9. Sie kann über weitere Angelegenheiten beschließen, die ihr vom Vorstand oder aus der Mitgliedschaft vorgelegt werden.

 

 

§ 9

Vorstand

 

1. Der Vorstand besteht aus mindestens 7 Personen: Präsident/in, Vizepräsident/in, internationale/r Koordinator/in, Schatzmeister/in, Sekretär/in und Beisitzern/innen. Der Vorstand muss mehrheitlich aus Zahnärzten/innen bestehen, die in eigener Praxis tätig sind. Die Amtszeit beträgt 4 Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.

 2. Der/die Präsident/in wird von der Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang bestimmt.

 3. Der Vorstand beschließt über alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht eines Beschlusses der Mitgliederversammlung bedürfen. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.

 4. Der Vorstand tritt auf Verlangen eines Vorstandsmitgliedes nach Absprache mit den anderen Vorstandsmitgliedern zusammen. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 7 Tagen.

Der Vorstand ist bei Anwesenheit der Mehrheit seiner Mitglieder beschlussfähig. Er fasst Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen. Der Nutzung neuer Kommunikationsmedien ist Rechnung zu tragen.

 5. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von dem/der Präsidenten/in und dem/der Vizepräsident/in vertreten, wobei jeder für sich allein vertretungsberechtigt ist. Über Konten des Vereins kann nur der/die Präsident/in oder der/die Vizepräsident/in oder der/die Schatzmeister/in verfügen.

6. Der Vorstand kann durch Beschluss als besonderen Vertreter gemäß § 30 BGB einen hauptamtlichen Geschäftsführer bestellen, der die laufenden Geschäfte des Vereins führt und Vorgesetzter der hauptamtlichen Vereinsmitarbeiter ist. Entscheidungen über Arbeitsverträge, Kündigungen sowie Mitgliedsaufnahmen und –ausschlüsse bleiben dem Vorstand vorbehalten.

 7. Der Geschäftsführer hat die Pflicht zur Teilnahme an den Mitgliederversammlungen und das Recht auf Verlangen des Vorstandes die Pflicht, an den Vorstandssitzungen teilzunehmen. Er hat auf allen Sitzungen Rederecht und ist den Vereinsorganen gegenüber rechenschaftspflichtig.

 8. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen der nächsten Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.

 
9. Jegliche Haftung des Vorstandes ist ausgeschlossen.

 


§ 10

Ausschüsse

 Der Verein kann folgende satzungsmäßigen Ausschüsse einrichten:

 10.1 Aufnahmeausschuss

 10.2 Europaausschuss
10.1 Der Aufnahmeausschuss

 Der Ausschuss besteht aus dem Präsidenten der EDA, dem Vizepräsidenten und einem weiteren vom Vorstand bestimmten Mitglied.
Der Aufnahmeausschuss prüft den Aufnahmeantrag des Mitglieds und entscheidet, ob es aufgenommen werden soll.

 10.2 Der Europaausschuss
Aufgabe des Europaausschusses ist die Planung und Koordination der europäischen Aktivitäten des Verbandes. Die Mitglieder des Europaausschusses werden durch den Vorstand ernannt. Bei der Zusammensetzung ist darauf zu achten, dass aus jedem europäischen Land, das durch Mitglieder im Verband vertreten ist, mindestens ein Mitglied im Europaausschuss vertreten ist.
Der Ausschuss hat die Aufgabe, die europäische Integration des Verbandes zu organisieren, den europaweiten Aufbau vorzubereiten und durchzuführen, Kontakte zu anderen europäischen Zahnärzteorganisationen zu knüpfen und für die Verbreitung der Ziele des Verbandes in Europa Sorge zu tragen.


10.3 Beschlussfassung und Sitzungsordnung der Ausschüsse
Die Ausschüsse können jederzeit auf Veranlassung des Vorstandes durch Zuwahl oder Benennung von Vertretern anderer Berufsverbände oder Sachverständige erweitert werden.
Über die Ausschusssitzungen ist ein Protokoll zu führen und dem Vorstand zu unterbreiten. Die Einladungen erfolgen nach Maßgabe der für Vorstandssitzungen geltenden Regelungen. Der Vorstand kann auf besondere Veranlassung die Sitzung eines Ausschusses einberufen.

 


§ 11

Protokolle

 Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlungen werden schriftlich protokolliert und stehen den Mitgliedern auf Wunsch zur Einsicht zur Verfügung. Sie werden vom Vereinspräsidenten, bei dessen Verhinderung von seinem Vertreter, dem Vizepräsidenten, unterzeichnet. ( § 58 Nr. 4 BGB)

 


§ 12

Vereinsfinanzierung


a) Entgelte für seine Tätigkeit im Bereich der zahnmedizinischen Aus- und Fortbildung;
b) Mitgliedsbeiträge;
c) Spenden;
d) Zuwendungen Dritter, z.B. der freien Wohlfahrtspflege.

1. Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung.

2. Im Falle der Auflösung des Vereins wird das Vermögen des Vereins an die „Ärzte ohne Grenzen (medecins sans frontieres)“ übertragen.

Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

3. Jedes Gründungsmitglied gewährt dem Verein ein Darlehen in Höhe von EURO 511,29; dies entspricht 
DM 1.000,--. Der Vorstand beschließt über die Rückzahlung.

4. Die Mitglieder erhalten grundsätzlich keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.Abweichend davon haben Mitglieder Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen im Rahmen der steuerlichen Möglichkeiten.

5. Die Geschäftsführung erhält eine Vergütung, auch wenn er zugleich Mitglied des Vorstands oder Mitglied des Vereins nach Abs. 4 ist. Über die Höhe der Vergütung entscheidet der Vorstand nach pflichtgemäßem Ermessen.

Stellen Mitglieder Personal, Geräte oder Räume für Veranstaltungen des Vereins zur Verfügung, haben sie abweichend von Abs. 4 Anspruch auf Vergütung ihrer angemessenen Auslagen.



§ 13

Inkrafttreten

Diese Satzungsänderung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

 


B.

Verfahrens- und Geschäftsordnung vom 05. Juli 2003

Allgemeines
1.1 Der Präsident oder im Verhinderungsfalle der Vizepräsident als Versammlungsleiter eröffnet und schließt die Mitgliederversammlung. Bei Verhinderung beider übernimmt ein vom Vorstand bestimmtes Vorstandsmitglied die Aufgabe als Versammlungsleiter.

1.2 Die Mitgliederversammlung wird mit der Feststellung ihrer Beschlussfähigkeit und satzungsgemäßen Einberufung eröffnet.

 1.3 Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

1.4 Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt gemäß der Satzung durch den Vorstand mit einer Frist von vier Wochen und Bekanntgabe der Tagesordnung, Tagungsort und Zeit.

 1.5 Der Präsident bereitet die Mitgliederversammlung vor und erstellt die entsprechenden Unterlagen und Tischvorlagen auf Anweisung des Vorstandes.
Festlegung der Tagesordnung

2.1 Der Versammlungsleiter gibt nach der Eröffnung der Mitgliederversammlung die Tagesordnung bekannt. Der Präsident verliest die rechtzeitig eingegangenen Anträge zur Tagesordnung.

2.2 Vor Eintritt in die Tagesordnung wird ein Protokollführer durch Akklamation bestimmt und das Protokoll der letzten Mitgliederversammlung verlesen, sofern dieses nicht durch Rundschreiben allen Mitgliedern bekannt gemacht worden ist und somit genehmigt wurde.

2.3 Anträge auf Ergänzung zur Tagesordnung, müssen spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich dem Vorstand bzw. der Geschäftsführung vorliegen.

Ordnungsvorschriften


3.1 Der Versammlungsleiter ist verpflichtet, für den ungestörten Verlauf der Mitgliederversammlung zu sorgen. Wenn die Mitgliederversammlung nicht entsprechend den Satzungen und Ordnungsvorschriften verläuft, kann er sie unterbrechen. Ebenso kann auch aus anderen Gründen, wenn eine Unterbrechung sinnvoll erscheint oder beantragt wird, die Mitgliederversammlung darüber beschließen.

3.2 Der Versammlungsleiter soll Redner, die vom Verhandlungsgegenstand abschweifen, auf die Sache verweisen und kann nach zweimaliger vergeblicher Mahnung dem Redner das Wort entziehen.

3.3 Der Versammlungsleiter hat Teilnehmer zu rügen und im Wiederholungsfalle zur Ordnung zu rufen, wenn sie ohne Worterteilung in die Aussprache hineinreden, persönlich verletzende Ausführungen und Zwischenrufe machen und sonst wie gröblich gegen parlamentarische Gepflogenheiten verstoßen. Ebenso kann der Versammlungsleiter bei derartigen Verstößen gegen die Ordnungsvorschriften dem Redner das Wort entziehen.

3.4 Wegen besonders grober Störung der Ordnung kann der Versammlungsleiter einen Teilnehmer von der Mitgliederversammlung ausschließen und ihn auffordern, den Versammlungsraum zu verlassen. Hierüber muss gegebenenfalls die Mitgliederversammlung mit Mehrheit beschließen.
Redeordnung

4.1 Der Versammlungsleiter kann zu seiner Unterstützung ein Vorstandsmitglied mit der Führung der Rednerliste beauftragen.

4.2 Der Versammlungsleiter hat das Recht, außerhalb der Reihenfolge der Rednerliste selbst das Wort zu ergreifen oder in Ausnahmefällen einem Vorstandsmitglied, einem Ausschussvorsitzenden oder Berichterstatter das Wort zur Sache zu erteilen. Die Redezeit der Wortmelder in der Aussprache soll die Dauer von fünf Minuten nicht überschreiten. Im Übrigen wird außerhalb der Reihenfolge das Wort nur zur Geschäftsordnung erteilt. Anträge zur Geschäftsordnung sind nur in der zulässigen Form möglich.

4.3 Der Versammlungsleiter erteilt das Wort in der Reihenfolge der Anmeldungen zur Rednerliste. Mit Einverständnis der vorgemerkten Redner kann der Vorsitzende von dieser Regel abweichen.

4.4 Außer der Reihe erhält das Wort:

 4.4.1 der Präsident bzw. der vom Vorstand beauftragte Berichterstatter,

 4.4.2 wer einen Antrag zur Geschäftsordnung stellt.

 4.5 Liegen keine Wortmeldungen mehr vor, beendet der Versammlungsleiter die Aussprache.

4.6 Für persönliche Erklärungen wird das Wort erst nach Schluss der Aussprache eines Tagesordnungspunktes erteilt. In persönlichen Erklärungen hat der Betroffene die Möglichkeit, Angriffe gegen seine Person, die in der Aussprache gegen ihn vorgetragen werden, zurückzuweisen oder eigene Ausführungen richtig zu stellen.

Anträge zur Verfahrens- oder Geschäftsordnung

5.1 Anträge zur Verfahrens- oder Geschäftsordnung können sich nur auf folgende Punkte beziehen:

5.1.1 Begrenzung der Redezeit,

5.1.2 Schluss der Rednerliste,

5.1.3 Schluss der Aussprache ,

 5.1.4 über die Sache abzustimmen,

5.1.5 Überweisung, Zurückstellung oder Vertagung des TOP,

 5.1.6 Übergang zur Tagesordnung,

5.1.7 die Sitzung zu unterbrechen,

 5.1.8 Verstöße der Verhandlungsführung gegen Satzungen, Verfahrens-, Geschäfts- und Wahlordnung.

 5.2 Anträge zur Verfahrens- und Geschäftsordnung können nur von ordentlichen Mitgliedern gestellt werden und nur von Teilnehmern, die nicht unmittelbar mit der Sache befasst sind.

 5.3 Bei einem Antrag auf Schluss der Rednerliste ist diese zu verlesen und zu schließen und nur den Mitgliedern das Wort zu erteilen, die bei Stellung des Antrages bereits auf der Rednerliste standen. Mitglieder, die auf der Rednerliste stehen, können keinen Antrag zur Verfahrens- und Geschäftsordnung stellen, die eine Verkürzung der Sache beinhalten.

5.4 Bei Anträgen zur Verfahrens- und Geschäftsordnung kann neben dem Antragsteller nur einem Redner für und einem Redner gegen den Antrag das Wort erteilt werden.

 5.5 Wird ein Antrag auf Übergang zur Tagesordnung angenommen, so ist die Aussprache zu beenden, lediglich der Berichterstatter bzw. der Vorstand kann sich das Wort vorbehalten.

Abstimmung

6.1 Vor Beginn über Beschlüsse der Mitgliederversammlung verliest der Versammlungsleiter vor der Abstimmung den Wortlaut des Antrages, der zur Abstimmung steht. Der Versammlungsleiter kann auch den Antragsteller bzw. ein Vorstandsmitglied auffordern, den Antrag zu verlesen.

6.2 Über die Formulierung eines Antrages kann das Wort zur Verfahrens- und Geschäftsordnung verlangt werden. Bevor über den Antrag abgestimmt wird, muss Einverständnis über die Formulierung erzielt werden.

6.3 Liegen mehrere den gleichen Gegenstand betreffende Anträge vor, so ist in der gleichen Reihenfolge darüber abzustimmen, in welcher sie gestellt wurden, es sei denn, dass ein weitergehender Antrag die anderen gestellten Anträge überflüssig werden lässt. Im Zweifelsfall entscheidet der Versammlungsleiter.

6.3.1 über die Reihenfolge der Anträge und

6.3.2 über den Antrag, der am weitergehendsten ist.

6.4 Für alle Abstimmungen gilt, soweit die Satzung nicht etwas anderes bestimmt, die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.

6.5 Grundsätzlich wird durch Handaufheben abgestimmt. Schriftlich muss abgestimmt werden, wenn ein Drittel der anwesenden Mitglieder dies verlangt.

 6.6 Bei schriftlicher Abstimmung sind die Stimmen ungültig, aus denen der Wille und die Absicht des Abstimmenden nicht mit Sicherheit erkennbar ist.

 6.7 Mit Beginn der Abstimmung kann das Wort, auch zur Verfahrens- und Geschäftsordnung nicht mehr erteilt werden.

6.8 Es bleibt dem Versammlungsleiter überlassen, in welcher Reihenfolge er über den Antrag abstimmen lässt:

6.8.1 für den Antrag,

6.8.2 gegen den Antrag und

6.8.3 Enthaltung.

6.9 Im Protokoll ist das Stimmenergebnis festzuhalten.

7. Diese Verfahrens- und Geschäftsordnung gilt sinngemäß auch für die Vorstands- und Ausschusssitzungen des Verbandes, soweit der Vorstand nicht gemäß Abschnitt

A Ziffer 21.2.4 eine Geschäftsordnung erstellt.


Diese Verfahrens- und Geschäftsordnung wurde am 05. Juli 2003 in Riva von der Mitgliederversammlung beschlossen.

 

C. Wahlordnung
1. Allgemeines

Für die Wahl des Vorstandes und gegebenfalls der Kassenprüfer gelten die folgenden Bestimmungen.

2. Wahlausschuss

2.1 Für die Durchführung der Personenwahlen wählt die Mitgliederversammlung durch Akklamation ad hoc einen Wahlausschuss. Dieser besteht aus dem Wahlleiter als Vorsitzendem und mindestens zwei Wahlhelfern. In den Wahlausschuss können nur ordentliche Mitglieder gewählt werden. Die Geschäftsführung hat den Wahlakt vorzubereiten und die Wahlvorgänge und die Stimmenauszählung überwachen.

2.2 Vor der Wahl ist die Zahl der anwesenden stimmberechtigten ordentlichen Mitglieder festzustellen. Nur Stimmberechtigte dürfen Wahlunterlagen erhalten. Fördernde und korrespondierende Mitglieder sind nicht wahlberechtigt. Der Wahlleiter kann notfalls bestimmen, dass die Stimmberechtigung deutlich sichtbar ausgewiesen wird.

3. Wahlvorschläge

3.1 Wahlvorschläge können dem Wahlleiter schriftlich oder durch Zuruf mitgeteilt werden. Sie sind in einer für die Mitgliederversammlung zugänglichen Weise kenntlich zu machen. Nach der Satzung können sich nur ordentliche Mitglieder zur Wahl stellen bzw. vorgeschlagen werden.

3.2 Abwesende wählbare Mitglieder können nur vorgeschlagen werden, wenn eine schriftliche Erklärung vorliegt, das Amt bei einer Wahl anzunehmen.

 3.3 Für die Ämter des Vorstandes können nur anwesende Mitglieder gewählt werden, die die Bereitschaft zur Annahme der Wahl erklärt haben oder amtierende Mitglieder des Vorstandes, die aus wichtigem Grund verhindert sind und ihre Bereitschaft zur Wiederwahl schriftlich niedergelegt haben.

 3.4 Verzichtet ein vorgeschlagenes wählbares Mitglied auf die Kandidatur, so muss dies auf der Vorschlagsliste durch Änderung deutlich erkennbar sein und jeden Zweifel ausschließen.

 3.5 Stellen sich Wahlleiter oder Wahlhelfer zur Wahl, so müssen sie die eingenommenen Ämter niederlegen. An ihre Stelle tritt ein von der Mitgliederversammlung durch Akklamation gewähltes Mitglied.

4. Aussprache
Sobald der Wahlleiter sich überzeugt hat, dass keine weiteren Wahlvorschläge vorliegen, wird die Aussprache eröffnet. Sie ist nach der Verfahrens- und Geschäftsordnung durchzuführen.

5. Wahlhandlung

5.1 Nach Beendigung der Aussprache eröffnet der Wahlleiter die Wahlhandlung. Danach können keine Wortmeldungen und Anträge, auch nicht zur Verfahrens- und Geschäftsordnung, mehr angenommen werden.

 5.2 Alle Wahlgänge erfolgen getrennt und geheim, soweit die Satzung oder die Wahlordnung keine Ausnahmen zulässt.

 5.3 Für jeden Wahlgang sind farblich getrennt codierte Stimmzettel zu verwenden.

5.4 Stimmzettel, die den Willen des Wählers nicht eindeutig erkennen lassen, sind ungültig.

6. Wahl der Vorstandsmitglieder und Kassenprüfer

6.1 Die Vorstandsmitglieder werden jeweils auf die Dauer von vier Jahren von der Mitgliederversammlung in schriftlicher und geheimer Wahl mit einfacher Mehrheit gewählt. Die Abstimmung kann per Akklamation erfolgen, wenn sich auf Befragung der Mitgliederversammlung kein Widerspruch erhebt und für ein Amt nur ein Kandidat vorgeschlagen wird. Bei Vorschlag mehrerer Kandidaten für ein Amt muss immer eine schriftliche und geheime Wahl durchgeführt werden.

 6.2 Einfache Mehrheit bedeutet mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen. Kommt im ersten Wahlgang keine absolute Stimmenmehrheit zustande, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnten, ein neuer Wahlgang statt. In diesem Wahlgang gilt derjenige als gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt.

 6.3 Mit dem nächsten Wahlgang zum Vorstand darf nicht begonnen werden, bevor das Ergebnis des vorangegangenen bekannt gegeben worden ist.

 6.4 Die Wahl der Beisitzer kann „en bloc“ erfolgen. Gewählt sind die Beisitzer, die die meisten abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigen können. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat für jeden nach der Satzung vorgesehenen Beisitzer eine Stimme. Bei Stimmengleichheit ist zwischen den Kandidaten eine Stichwahl erforderlich. Kommt es wiederum zur Stimmengleichheit, wird durch Los entschieden.

 6.5 Die Wahl der Kassenprüfer erfolgt per Akklamation.

7. Feststellung des Wahlergebnisses

Der Wahlleiter hat das Wahlergebnis mündlich bekannt zu geben und schriftlich niederzulegen. Die Wahlunterlagen (Stimmzettel etc.) sind dem gewählten Vorstand in einem geschlossenen Umschlag zu übergeben.

8. Wahlanfechtung

Eine Wahlanfechtung ist nur innerhalb von 7 Tagen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses durch den Wahlleiter zulässig.

Diese Wahlordnung wurde am 05. Juli 2003 von der Mitgliederversammlung beschlossen.

 D. Beitragsordnung

Gemäß Satzung erlässt der Verband eine Beitragsordnung und erhebt zur Bestreitung seiner Auslagen von den Mitgliedern einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.

 Der Jahresbeitrag ist im ersten Quartal des Jahres zu entrichten.

 Der Jahresbeitrag beträgt für:

a) ordentliche Mitglieder in Gestalt juristischer Personen, die Fortbildung anbieten (Vereine, Institutionen, Firmen, Organisationen, Gesellschaften, Kammern, Universitäten etc.): € 1000,-

b) ordentliche Mitglieder (natürliche Personen) als Einzelmitglieder € 150,-

c) Zahntechnische Labors (ohne Fortbildungsangebot 1-5 Mitarbeiter € 200,- 
6-10 Mitarbeiter 500,- € 11-20 Mitarbeiter 1000,- €, über 20 2000 €

 Erfolgt die Aufnahme in den Verband nach dem 30. Juni eines Jahres, so wird die Hälfte des Jahresbeitrages erhoben.

Eine weitere Minderung des Jahresbeitrages bei späterem Eintritt ist ausgeschlossen.

Auf Antrag kann ein Mitglied bei Praxisaufgabe oder Berufsinvalidität als korrespondierendes Mitglied beitragsfrei gestellt werden. Über den Antrag entscheidet der Vorstand.

Der Jahresbeitrag kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung verändert werden.

Diese Beitragsordnung wurde am 05. Juli 2003 in Riva von der Mitgliederversammlung beschlossen.